I M P R E S S U M

Verantwortlich:


Jörn Hüneke
Hinter der Holzpforte 1
28195 Bremen
 

Telefon: +49 171 5568929 +49 171 5568929
E-Mail: xoyofilm@gmail.com

Steuernummer: 60/232/14936

 

A G B

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Video

 

1. Geltungsbereich, Definitionen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Video (im Folgenden „AGB“ genannt) der XOYO Filmproduktion, Hinter der Holzpforte 1, 28199 Bremen (im Folgenden „Anbieter" genannt), gelten für alle Verträge, Ergänzungen, Erweiterungen und Modifizierungen von Verträgen zwischen dem Anbieter und seinen Kunden (im Folgenden „Auftraggeber" genannt) über die Produktion eines oder mehrerer Videos (im Folgenden „Leistung“ genannt). Alle diese Verträge, Ergänzungen, Erweiterungen und Modifizierungen werden im Folgenden zusammenfassend „Vertrag“ genannt.

1.2 Eine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung wird im Folgenden als „Auftrag“ bezeichnet“.

1.3 Als „Materialien“ werden nachfolgend alle für die Leistungserbringung genutzten Räume, Locations, Darstellungen, Requisiten, Texte und/oder sonstigen Inhalte, Gegenstände, Personen, Darbietungen und/oder sonstige Mitwirkungen bezeichnet, die aufgezeichnet oder in sonstiger Weise in die Leistung einfließen sollen.

1.4 „Erfüllungsgehilfe“ werden im Folgenden alle anderen Unternehmen der Schlüterschen Mediengruppe und andere Subunternehmer und mit der Leistungserbringung beauftragte Personen genannt.

1.5 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern finden – es sei denn, sie werden durch den Anbieter ausdrücklich und schriftlich angenommen – keine Anwendung. Sie kommen auch nicht zur Anwendung, wenn sie den AGB des Anbieters nicht oder nur teilweise widersprechen.

 

2. Zustandekommen des Vertrages / Abtretung

2.1 Der Auftraggeber erteilt mündlich über den Telefonverkauf oder schriftlich einen für ihn verbindlichen Auftrag. Wenn gewünscht, wird ein Angebot über die bevorstehenden Leistungen ausgestellt.

2.2 Ein Vertrag über die Leistung des Anbieters für den Auftraggeber, kommt spätestens durch die Leistungserbringung am Drehort zustande und gilt als angenommen.

2.3 Soweit Werbeagenturen und Werbungsmittler Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur bzw. dem Werbungsmittler zustande.

2.4 Soweit nicht ausdrücklich in begründeten Ausnahmefällen anders vereinbart, dürfen Aufträge jeweils nur auf einen Auftraggeber/Agenturkunden bezogen sein und keine Werbung für andere Auftraggeber/Agenturkunden enthalten („sog. „Sammelwerbung“).

2.5 Die vereinbarte Leistung auf Dritte zu übertragen, ist dem Auftraggeber – unter Ausnahme des Anwendungsbereiches von § 354a HGB – nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters gestattet.

 

3. Vertragsgegenstand, Ausführung

3.1 Der Umfang und Inhalt der Leistung ergibt sich aus den in der Artikelbeschreibung und im Auftrag getroffenen Regelungen, sowie ergänzend aus diesen AGB. Die Artikelbeschreibung kann der Auftraggeber jederzeit für seine Unterlagen als PDF übersandt erhalten.

3.2 Die vereinbarte Leistung erbringt der Anbieter nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter, deren Auswahl dem Anbieter vorbehalten bleibt.

3.4 Der Anbieter ist stets berechtigt, die Leistung durch Erfüllungsgehilfen erbringen zu lassen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen dieser AGB oder anderer Vertragsunterlagen nur der Anbieter als Leistender genannt wird.

 

4. Leistungsumfang

4.1 Der Anbieter lässt im vertraglich vereinbarten Umfang für den Auftraggeber ein Video (beide im Folgenden „Video Produkt" genannt) produzieren.

4.2 Die Leistung umfasst

- die Erstellung des Videoprodukts im vertraglich vereinbarten Umfang, 

- die Bereitstellung des Videos Produkts durch Mitteilung des Zugangs-Links zu einer über das Internet abrufbaren Videodatei (Download-Link)

4.3 Die Leistung erbringt der Anbieter, soweit nicht anders vereinbart, auf der Grundlage eines standardisierten Drehbuches und gemäß der in der Artikelbeschreibung enthaltenen Angaben zu Art und Umfang.

4.4 Der Anbieter bzw. seine Erfüllungsgehilfen stimmen sich über die Leistungserbringung mit dem Auftraggeber ab, haben aber unter Berücksichtigung der getroffenen Vereinbarungen das Letztentscheidungsrecht, kraft dessen sie nach billigem Ermessen in eigener Verantwortung die nachfolgend genannten Parameter der Leistungserbringung bestimmen: Auswahl der technischen Ausstattung und des technischen Personals, Auswahl des geeigneten Drehorts, Gestaltung und Ausführung der Dreharbeiten einschließlich etwaiger Interviews, Redaktion, Schnitt und sonstiger Bearbeitung, Handlungen und künstlerisch-organisatorischer Tätigkeiten.

4.5 Die Terminierung der Dreharbeiten erfolgt in direkter Absprache zwischen dem Erfüllungsgehilfen und dem Auftraggeber. Etwaige vorherige Terminabsprachen zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber dienen – soweit nicht anders vereinbart – lediglich der unverbindlichen Aufnahme eines durch den Kunden gewünschten, ungefähren Zeitraumes. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei Vereinbarung eines Drehtermins an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen Aufschläge auf die vereinbarte Vergütung fällig werden (vgl. Absatz 12.1).

4.6 Wünscht der Auftraggeber Änderungen, die mit Mehrkosten verbunden sind, so trägt der Auftraggeber die Kosten, die über den für die Videoproduktion üblicherweise anfallenden Aufwänden liegen. Der Anbieter oder seine Erfüllungsgehilfen werden den Auftraggeber gegebenen Falls zuvor auf diesen Umstand hinweisen.

4.7 Änderungswünsche, die der Auftraggeber nach Vertragsschluss aber vor Produktionsbeginn geltend macht, werden der Anbieter und seine Erfüllungsgehilfen nach Möglichkeit berücksichtigen. Über eventuelle aus diesen Änderungen resultierende Mehrkosten wird der Auftraggeber informiert werden. Änderungswünsche, welche die bis dahin getroffenen Vereinbarung so stark verändern, dass der Anbieter

oder seine Erfüllungsgehilfen die Verantwortung dafür nicht übernehmen können, berechtigen den Anbieter zur Ablehnung. In diesem Fall steht dem Anbieter ein gesondertes Kündigungsrecht zu und die bis dahin entstandenen Kosten sind vom Auftraggeber zu übernehmen.

4.8 Wünscht der Auftraggeber nach Produktionsbeginn Änderungen, können diese nur mit der Zustimmung des Anbieters und seiner Erfüllungsgehilfen und gleichzeitiger Einigung über die daraus entstehenden Kosten vorgenommen werden.

4.9 Der Versand der DVD mit dem Video Produkt an den Auftraggeber erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers, der ab Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person das Risiko des zufälligen Untergangs bzw. der Verschlechterung trägt.

4.10 Das Original-Filmmaterial verbleibt im Besitz und im Eigentum des Anbieters bzw. dessen Erfüllungsgehilfen.

4.11 Der Anbieter und seine Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Aufzeichnung und/oder Einbindung von Materialien, Texten, Bildern und/oder sonstigen Daten, Gegenständen und/oder Personen in die Leistungserbringung abzulehnen, soweit technische Gründe entgegenstehen und/oder Inhalte gegen Rechtsvorschriften, die guten Sitten und/oder Rechte Dritter verstoßen und/oder geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen.

Insbesondere dürfen Materialien oder sonstige für die Leistungserbringung vorgesehene Inhalte nicht i. S.d. § 131 StGB zum Rassenhass aufstacheln, den Krieg und/oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößige oder in sonstiger Weise herabsetzende, ehrverletzende, anstößige, erotische und/oder i.S.d. § 184 StGB pornographische Inhalte aufweisen und/oder auf entsprechende Angebote hinweisen. Erlangen der Anbieter und/oder seine Erfüllungsgehilfen erst nach Umsetzung oder Verwendung Kenntnis von solchen Verstößen, sind der Anbieter und/oder seine Erfüllungsgehilfen berechtigt, aber nicht verpflichtet, die betroffenen Inhalte aus dem Video Produkt zu löschen. Aus einem solchen Vorgang kann der Auftragnehmer keinerlei Erstattungs-, Kündigungs- oder sonstige Ansprüche oder Rechte gegenüber

dem Anbieter geltend machen, dem Anbieter steht jedoch ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages zu.

4.12 Sofern sich im Zuge der Leistungserbringung herausstellt, dass Materialien und/oder sonstige Leistungs Gegenstände im vorstehend beschriebenen Sinne rechtswidrige Inhalte enthalten, ist der Anbieter berechtigt, die Leistungserbringung abzubrechen. Für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten des Anbieters kommt der Auftraggeber in voller Höhe auf.

4.13 Der Anbieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei Beanstandungen/ Inanspruchnahme durch Dritte, worüber er den Auftraggeber umgehend zu unterrichten hat, ohne weitere Sachprüfung die Leistungserbringung, gegebenenfalls bis zur Klärung der Rechtslage, auszusetzen. In diesem Fall ist der Auftraggeber auch weiterhin zur Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung verpflichtet. Er kann jedoch den Vertrag außerordentlich mit einer Auslauffrist von zwei Wochen kündigen.

4.14 Soweit eine Musikuntermalung Vertragsbestandteil ist, erfolgt diese mittels lizenzfreier Musik, welche der Anbieter bzw. seine Erfüllungsgehilfen zur Verfügung stellt.

 

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Freigabefiktion

5.1 Dem Auftraggeber ist bewusst, dass der Erfolg und die Qualität der Leistung stark von der Qualität, Art und Weise seiner Mitwirkung abhängig sind.

5.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellt der Auftraggeber alle für die Leistungserbringung erforderlichen Materialien (vgl. Absatz 1.3) auf eigene Kosten rechtzeitig zur Verfügung.

5.3 Für die Eignung der Materialien für die beabsichtigte Nutzung, deren inhaltliche Richtigkeit und die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Müssen Materialien durch den Anbieter oder seine Erfüllungsgehilfen über den vereinbarten Umfang hinaus angepasst werden, trägt der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Kosten.

5.4 Etwaige Terminverschiebung Wünsche des Auftraggebers sind sowohl dem Anbieter als auch dessen Erfüllungsgehilfen möglichst frühzeitig und in Schrift- oder Textform mitzuteilen.

5.5 Stellt sich heraus, dass die Durchführung der Dreharbeiten durch Verschulden des Auftraggebers am vereinbarten Drehtermin nicht möglich ist, oder sagt der Auftraggeber den Termin ab bzw. bittet um Terminverschiebung, stimmt der Auftraggeber direkt mit dem Erfüllungsgehilfen des Anbieters einen Ersatztermin ab.

5.6 Stehen erforderliche Materialien zum Zeitpunkt des Drehbeginns nicht zur Verfügung, sind der Anbieter und seine Erfüllungsgehilfen berechtigt, aber nicht verpflichtet, statt der Bestimmung eines neuen Drehtermins die Leistung nach eigenem Ermessen ohne die Materialien zu erbringen, soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch nicht gefährdet wird.

5.7 Tritt einer der in Absatz 5.5 genannten Umstände innerhalb eines Zeitraums von vier Werktagen vor dem vereinbarten Aufnahmetermin ein, ist der Anbieter berechtigt, hinsichtlich der ausgefallenen Aufnahme Arbeiten eine Aufwandspauschale in Höhe von 30% der vereinbarten Vergütung zu berechnen.

5.8 Tritt einer der in Absatz 5.5 genannten Umstände innerhalb eines Zeitraums von 2 Werktagen vor dem vereinbarten Aufnahmetermin ein, ist der Anbieter berechtigt, hinsichtlich der ausgefallenen Aufnahme Arbeiten statt der Pauschale nach Absatz 5.7 eine Aufwandspauschale in 50% der vereinbarten Vergütung zu berechnen.

5.9 Treten die in Absatz 5.5 benannten Umstände innerhalb eines Zeitraums von 1 Werktag vor dem vereinbarten Aufnahmetermin oder am Tage des vereinbarten Aufnahmetermins ein, ist der Anbieter berechtigt, hinsichtlich der ausgefallenen Aufnahme Arbeiten statt der Pauschalen nach Absatz 5.7 und 5.8 eine Aufwandspauschale in Höhe der gesamten vereinbarten Vergütung zu berechnen.

5.10 Verweigert der Auftraggeber trotz dreimaliger Kontaktaufnahme durch den Anbieter oder seine Erfüllungsgehilfen die Vereinbarung eines Dreh Termins, wird der Anbieter den Auftraggeber auffordern, innerhalb einer zweiwöchigen Frist einen Termin mit dem beauftragten Erfüllungsgehilfen zu vereinbaren. Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, ist der Anbieter berechtigt, vom

Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall, sowie, wenn der Auftraggeber den Auftrag außerhalb des Anwendungsbereiches der Absätze 5.7 bis 5.9 storniert, ist der Anbieter berechtigt, eine

Aufwandspauschale in Höhe von 119,00 € zu berechnen.

5.11 In allen Fällen der Absätze 5.7 bis 5.10 gilt: Etwaige ersparte Aufwendungen des Anbieters sind anzurechnen und dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet ist, dass dem Anbieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist

5.12 Soweit die Leistung oder Teile hiervon oder andere vereinbarte Leistungen des Anbieters aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Umstände nicht oder nicht rechtzeitig fertig gestellt werden können, hat dies keinerlei Einfluss auf die Zahlungspflicht des Auftraggebers.

5.13 Der Auftraggeber sichert zu, dass er hinsichtlich sämtlicher Materialien (vgl. Absatz 1.3) und freigegebener Inhalte und Gestaltungen (vgl. Absätze 6.1 bis 6.4) über alle Rechte verfügt, die für die vereinbarte Nutzung und Weitergabe erforderlich sind. Es ist ausschließlich Sache des Auftraggebers, die wettbewerbs-, marken-, urheber-, namens-, persönlichkeits-, datenschutzrechtliche oder sonstige rechtliche Zulässigkeit und etwaige Pflichtangaben in Bezug auf die zu veröffentlichenden Inhalte (z. B. Preisangabe bei Premium-Dienste-Rufnummern) und Gestaltungen vor Veröffentlichung des Video Produktes – soweit möglich vor Erteilung des Auftrages – von sich aus zu klären bzw. klären zu lassen. Dem Anbieter obliegt keine rechtliche Prüfungspflicht hinsichtlich der Inhalte des Videos Produkts.

5.14 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Anbieter im vorstehend beschriebenen Umfang die Ergebnisse der Leistungserbringung oder Teile hiervon als Referenz zur Eigenwerbung und zur Kundenberatung unentgeltlich nutzt. Dies gilt auch für Eigenwerbung im Internet.

 

6. Abnahme und Freigabe

6.1 Nach Fertigstellung des Videos Produkts stellt der Anbieter oder sein Erfüllungsgehilfe dem Auftraggeber das Video Produkt durch Mitteilung des Zugangs-Links zu einer über das Internet abrufbaren Videodatei (Download-Link) bereit.

6.2 Erfolgt binnen sieben Tagen nach Mitteilung/Bereitstellung keine Mängelrüge durch den Auftraggeber, gilt das Video Produkt als abgenommen. Auf diese Abnahmewirkung wird der Anbieter den Auftraggeber im Rahmen der Mitteilung hinweisen.

6.3 Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern das Video Produkt den Vereinbarungen des Vertrages bzw. dem Konzept/Drehbuch und dem gängigen Qualitätsstandard entspricht. Witterungsbedingte Beeinträchtigungen des Video-Produkts berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Auch sofern das Video Produkt von den getroffenen Absprachen bzw. dem Konzept/Drehbuch abweicht, diese Abweichungen jedoch nachträglich auf Wunsch des Auftraggebers vorgenommen wurden, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. 

6.4 Stellt der Auftraggeber bei der Abnahme erhebliche Mängel fest, so wird er dem Anbieter für die Beseitigung der Mängel eine angemessene Nachfrist setzen. Scheitert die Abnahme ein zweites Mal, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Einzelauftrag zurückzutreten oder die Vergütung in angemessener Weise herabzusetzen.

 

7. Garantie / Haftung des Auftraggebers / Freistellung

7.1 Soweit dem Auftraggeber oder Dritten im Hinblick auf die Materialien, die Leistung, jegliche Ergebnisse der Leistungserbringung oder Teile hiervon Urheber-, Leistungsschutzrechte oder sonstige Rechte zustehen oder entstehen, räumt der Auftraggeber – soweit seine Rechtsmacht reicht – dem Anbieter, den mit

diesem verbundenen Unternehmen und sämtlichen mit der Leistungserbringung befassten

Erfüllungsgehilfen im für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang unwiderruflich die inhaltlich, zeitlich und räumlich unbegrenzten, weiter übertragbaren Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte und sonstige Rechte und Befugnisse hinsichtlich der Materialien, aller Leistungen und deren Ergebnissen ein. Diese Nutzungsrechtseinräumung berechtigt den Anbieter, seine verbundenen Unternehmen und Erfüllungsgehilfen zur Nutzung mittels aller technischen Verfahren, wie sie bereits heute bekannt sind und zukünftig bekannt werden, und schließt insbesondere das Recht zu Vervielfältigung, Verbreitung, Übermittlung, Änderung, Übersetzung, Synchronisation, Bearbeitung, Verbindung mit anderen Werken und Medien sowie das Recht zur öffentlichen Aufführung und Zugänglichmachung, zur Sendung in

Hörfunk und Fernsehen und durch andere optisch-akustische Verfahren sowie die Videogrammrechte (z. B. Vervielfältigung und Verbreitung auf Bild-/Tonträgern aller Art) und die Verwertung über das Internet und Telekommunikationsnetze ein und gilt in gleicher Weise für die Auswertung von Teilen der Zusatzleistungen und deren Ergebnissen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche Rechteinhaber im

Sinne des vorstehenden Satzes auf eine Nennung verzichtet haben.

7.2 Im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte, die geltend machen, dass die vertragsgemäße Nutzung der durch den Auftraggeber überlassenen Materialien und/oder zur Verfügung gestellten und/oder freigegebenen Inhalte und/oder sonstige durch den Auftraggeber veranlasste Gestaltungen und/oder Veröffentlichungen gegen Rechte Dritter verstoßen, haftet allein der Auftraggeber.

7.3 Der Auftraggeber stellt den Anbieter auf erstes Anfordern von allen diesbezüglichen Ansprüchen und den Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung frei. Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, den Anbieter nach Kräften mit allen erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

 

8. Nutzungsrechtseinräumung

8.1 Der Anbieter räumt, soweit seine Rechtsmacht reicht, dem Auftraggeber mit Eingang der vollständigen Bezahlung – im Falle der Beauftragung im Rahmen eines Paketes mit Eingang des Paketpreises – das zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkte, und frei auf Dritte übertragbare Recht zur Nutzung und Verwertung des Video Produkts. Die Rechtseinräumung umfasst insbesondere das Senderecht, das Recht zur öffentlichen Aufführung und Zugänglichmachung, das Abrufrecht, das Datenbank- und

Telekommunikationsrecht, die Videogrammrechte, dass Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, das Synchronisationsrecht sowie das Recht, das Video Produkt zu bearbeiten und umzugestalten, insbesondere durch Verwertung von Teilen und Ausschnitten, sowie das Recht, das Video Produkt in Verbindung mit anderen Produkten zu verwerten.

8.2 Im Falle eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers ruhen die vorstehend bezeichneten Nutzungsrechte.

 

9. Rücktritt/Kündigung

9.1 Unangetastet des in Absatz 5.10 vorgesehenen Rücktrittsrechts ist der Anbieter auch zur Kündigung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

9.1.1. der Auftraggeber gegen gesetzliche Verbote, insbesondere die Verletzung urheberrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher, namensrechtlicher oder datenschutzrechtlicher Bestimmungen, verstößt

9.1.2. vor Eingang der vollständigen Bezahlung beim Anbieter die Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse abgelehnt wird,

9.1.3. vor Eingang der vollständigen Bezahlung beim Anbieter begründete Zweifel an der

Kreditwürdigkeit des Auftraggebers entstehen, insbesondere wenn ein Insolvenz- oder

Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Auftraggebers beantragt oder eröffnet wird, oder

9.1.4. eine nach derzeitigem Stand nicht vorherzusehen grundlegende Änderung der rechtlichen oder technischen Standards oder andere Umstände es dem Anbieter unzumutbar machen, die vertragliche Leistung zu erbringen.

9.2 In den Fällen der 9.1.1 bis 9.1.3 ist der Anbieter berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

9.3 Im Falle des 9.1.4 hat der Auftraggeber für bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen des Anbieters die Vergütung in voller Höhe zu entrichten.

9.4 Kündigt der Auftraggeber bzw. wird der Vertrag auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise mit Einverständnis des Anbieters aufgehoben, bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters hiervon unangetastet; der Anbieter muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt,

oder zu erwerben, böswillig unterlässt. Vor dem Hintergrund, dass der maßgebliche Teil der Leistung und Aufwendungen durch den Anbieter bereits vor und/oder während der Anfangsphase des Leistungszeitraums erbracht wird, sind sich die Vertragsparteien einig, dass abweichend von § 648 Abs. 3 BGB vermutet wird, dass dem Anbieter 60 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Den Vertragsparteien wird der Nachweis höherer oder

niedrigerer ersparter Aufwendungen oder eines anderweitigen oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs gestattet.

 

10. Änderungen von AGB, Leistungskonditionen und/oder Preisen

10.1 Der Anbieter ist berechtigt, AGB, Leistungskonditionen und/oder Preise mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Anbieters für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Änderungen wird dem Anbieter dem Auftraggeber in Textform per E-Mail oder schriftlich mitteilen.

10.2 Der Anbieter ist zu solchen Änderungen insbesondere berechtigt, wenn

10.2.1. es technische Neuerungen auf dem Markt für die geschuldeten Leistungen gibt oder

10.2.2. Dritte, von denen der Anbieter zur Erbringung seiner Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot und/oder ihre Preise ändern.

10.3 Der Anbieter behält sich darüber hinaus vor, AGB und/oder Leistungskonditionen zu ändern,

10.3.1. wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Auftraggeber ist oder wenn der 

Auftraggeber durch die Änderung gegenüber den bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen nicht deutlich schlechter gestellt wird (z.B. Beibehaltung oder Verbesserung von Funktionalitäten);

10.3.2. wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie haben wesentliche Auswirkungen für den Auftraggeber;

10.3.3. wenn der Anbieter verpflichtet ist, die Übereinstimmung der AGB mit anwendbarem Recht herzustellen, insbesondere wenn sich die geltende Rechtslage ändert;

10.3.4. wenn der Anbieter damit einem gegen den Anbieter gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt; oder

10.3.5. wenn der Anbieter zusätzliche, gänzlich neue Produkte, Dienstleistungen, Dienste oder Produkt-/Dienst-Elemente einführt, die einer Leistungsbeschreibung in den AGB bedürfen, es sei denn, das bisherige Leistungsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert.

Der Anbieter wird den Auftraggeber über solche Änderungen informieren.

10.4 Beabsichtigt der Anbieter über den in den Absätzen 10.1 bis 10.3 beschriebenen Umfang hinausgehende Änderungen in Bezug auf AGB, vereinbarte Leistungskonditionen und/oder vereinbarte Preise, wird er diese Änderungen dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform (SCO-Dokumenten-Center und/oder E-Mail) oder schriftlich mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung

nicht schriftlich Widerspruch einlegt. Der Anbieter wird den Auftraggeber auf diese Folge in der Änderungsmitteilung hinweisen. Widerspricht der Auftraggeber Änderungen, steht dem Anbieter das Recht zu, den Vertrag oder von den Änderungen betroffene Teile des Vertrages mit einer Frist von zwei Monaten durch außerordentliche Kündigung zu beenden; dieses Sonderkündigungsrecht hat der Anbieter innerhalb von einem Monat nach Widerspruch des Auftraggebers auszuüben.

11. Haftung des Anbieters / Mängelbeseitigung

11.1 Für das Erreichen eines bestimmten Erfolges oder das Erzielen bestimmter Leistungsergebnisse haftet der Anbieter nur, soweit dies in einer schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich abweichend vorgesehen ist.

11.2 Im Falle ganz oder teilweise mangelhafter Leistung durch den Anbieter steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Nachbesserung zu. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, so hat der Auftraggeber wahlweise ein Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) in angemessener Weise oder Rücktritt.

Die Minderung erfolgt in dem Umfang, in dem der Zweck des Vertrages beeinträchtigt wurde (maximal in Höhe der Vergütung für die jeweils betroffene Leistung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

11.3 Soweit es sich um offensichtliche Fehler handelt, sind Mängelrügen dem Anbieter innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung, sind jegliche Ansprüche ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche, auch auf Schadensersatz, beträgt bei offensichtlichen Mängeln drei Monate.

11.4 Fällt die Leistungserbringung aus Gründen aus oder verzögert sich aus Gründen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen höherer Gewalt, Streiks, aufgrund Änderungen gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Wird durch die vorgenannten Umstände die Leistung unmöglich, so wird der Anbieter von der Leistungspflicht frei. Die vertraglichen

Ansprüche des Anbieters lässt dies unberührt.

Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist

der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

11.5 Kommt der Anbieter mit der Leistung in Verzug und ist der Auftraggeber Unternehmer oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann der Auftraggeber, – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – wegen des Verzögerungsschadens eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der vom Verzug betroffenen Leistungen verlangen. Weitergehende Ansprüche wegen des Verzugs stehen dem Auftraggeber, welcher Unternehmer oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, nur in Fällen

des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Vereinbarung eines Fixgeschäftes zu.

11.6 Zu Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Anbieter nur verpflichtet, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

11.7 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur, soweit es sich um eine den Vertragszweck gefährdende Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Als vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten anzusehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht,

deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf typische bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt.

11.8 Für Fehler jeder Art aus telefonischer Übermittlung übernimmt der Anbieter keine Haftung.

11.9 Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, ist die Haftung des Anbieters für grobes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt auf Ersatz von Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Als wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten anzusehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Des Weiteren ist die Haftung auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.

11.10 Im Falle höherer Gewalt sind sämtliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

11.11 Vorstehende Haftungsbeschränkungen und Verjährungsregeln gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für auf arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhende Ansprüche sowie für Ansprüche aus der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche

Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

 

12. Zahlungen / Aufrechnung / Zurückbehaltung

12.1 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei Vereinbarung eines Drehtermins an einem Samstag ein Aufschlag von 25 % auf den vereinbarten Preis fällig wird. Bei Vereinbarung eines Drehtermins an einem Sonn- oder Feiertag beträgt der Aufschlag 50 %.

12.2 Preisangaben verstehen sich stets netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

12.3 Rechnungslegung erfolgt in der Regel zum Zeitpunkt der Abnahme bzw. der gemäß Absatz 6.2 fingierten Abnahme durch den Auftraggeber. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Anbieter ungeachtet dessen auch berechtigt, Vorkasse zu verlangen

12.4 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge bis spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.

12.5 Hat der Auftraggeber dem Anbieter eine Einzugsermächtigung bzw. nach erfolgter Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren ein SEPA-Mandat erteilt, erfolgt die Zahlung per Bankeinzug. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notification) spätestens drei Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum zu erfolgen hat.

12.6 Auftragsvermittler und sonstige Dritte sind nicht berechtigt, Zahlungen für den Anbieter

entgegenzunehmen.

12.7 Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, kann der Anbieter für jede Mahnung einen pauschalen Mahnkosten Betrag in Höhe von 9,00 Euro erheben, wobei dem Auftraggeber der Nachweis gestattet ist, dass dem Anbieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

12.8 Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, kann der Anbieter

12.8.1. die Leistung aussetzen,

12.8.2. ohne Rücksicht auf ursprünglich vereinbarte Zahlungsziele sämtliche für die (restliche) Vertragslaufzeit vereinbarte Beträge sofort fällig stellen und

12.8.3. die weitere Leistungserbringung von dem Ausgleich sämtlicher offen stehender Beträge abhängig machen. Die Absätze 12.8.2 und 12.8.3 gelten entsprechend, wenn vor Eingang der vollständigen Bezahlung beim Anbieter die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse

abgelehnt wird oder aus sonstigen Gründen objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bestehen.

12.9 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Rückabwicklungsansprüche eines Verbrauchers nach Widerruf des Vertrages bleiben hiervon unangetastet.

12.10 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis gegenüber dem Anbieter bestehen.

 

13. Datenschutz

13.1 Der Anbieter ist berechtigt, personenbezogene Daten im für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang zu verarbeiten.

13.2 Soweit der Anbieter vereinbarungsgemäß im Auftrage des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet („Auftragsverarbeitung“), werden als Ergänzung zu allen zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vereinbarungen, anlässlich derer der Anbieter, seine Erfüllungsgehilfen oder andere durch ihn beauftragte Personen und Unterauftragnehmer in Kontakt mit personenbezogenen Daten im Sinne der

Datenschutzgesetze kommen, die auf die jeweiligen Produkte und Leistungen bezogenen Regelungen zur Auftragsverarbeitung des Anbieters einbezogen.

 

14. Alternative Streitbeilegung

14.1 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OSPlattform) bereit, die unter www.ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Die E-Mail-Adresse des Anbieters lautet xoyofilm@gmail.com

14.2 Der Anbieter ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

15. Sonstiges

15.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem geschlossenen Vertrag ist Bremen, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder sein Wohnsitz unbekannt oder im Ausland ist.

15.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.

15.3 Sollten eine oder mehrere der in diesen AGB getroffenen Regelungen unwirksam sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht die Parteien eine Einigung herbeiführen, die den durch die unwirksame Bestimmung beabsichtigten Zweck erreicht.

 

Stand: November 2021

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